- Weiter ist der Vorfall vom 18. August 2024 nicht als eine isolierte Gewalttat zu betrachten, sondern als die einstweilen letzte Straftat einer Reihe von Straftaten, die ihre Ursache allesamt darin haben dürften, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss eine starke Neigung zu haben scheint, sich auch bei zunächst alltäglichen Konflikten mittels massiver Todesdrohungen und körperlicher Gewalt durchzusetzen, nötigenfalls auch unter Einsatz eines Messers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, auf diese Weise jeweils nur auf zunächst gegen ihn ausgeübte Gewalt zu reagieren (vgl. hierzu Beschwerde, Rz. 6 ff.