Der Vorfall vom 18. August 2024 ist zweitens auch wegen der vom Beschwerdeführer dabei offenbarten Bereitschaft, Dritte gegebenenfalls zu würgen, alles andere als eine Bagatelle. Ein wie auch immer ausgeführtes Würgen beeinträchtigt das Sicherheitsempfinden der davon betroffenen Person regelmässig derart massiv, dass nur schon deshalb zur Vermeidung weiterer Würgehandlungen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft geboten erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.4, wonach Drohungen die Anordnung von Präventivhaft zu rechtfertigen vermögen, wenn sie