Wie ernst diese (mutmassliche) Drohung zu nehmen war und ist, zeigt sich nur schon darin, dass der Beschwerdeführer seine anfänglichen Aussagen bei seiner Einvernahme vom 10. September 2024 (Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch) summarisch betrachtet wenig überzeugend dahingehend zu relativieren versuchte, dass er diese Drohung nicht bereits bei der Auseinandersetzung am Bahnhof, sondern erst später in einem entfernteren Park ausgestossen habe (zu Fragen 35 ff.). Der Vorfall vom 18. August 2024 ist zweitens auch wegen der vom Beschwerdeführer dabei offenbarten Bereitschaft, Dritte gegebenenfalls zu würgen, alles andere als eine Bagatelle.