- Zunächst ist der Vorfall vom 18. August 2024 auch isoliert betrachtet keine Bagatelle, sondern für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr erheblich. Dies erstens wegen der damals (mutmasslich) an einem Bahnhof ausgesprochenen Drohung, E._____ unter den nächsten Zug zu werfen (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2024, act. 23 ff., zu Frage 7; Hafteinvernahme vom 20. August 2024, zu Fragen 5 f.).