Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zwar mit Beschwerde ein, dass er gegen die am 27. Juli 2024 verhängten Ersatzmassnahmen nicht verstossen habe, diese wirksam gewesen seien und der anschliessende - 13 - Vorfall vom 18. August 2024 allein nicht gewichtig genug gewesen sei, die vorher getroffene Beurteilung vollkommen und auf unbestimmte Zeit hinaus zu revidieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich nun seit über drei Monaten in Untersuchungshaft befinde, verstanden habe, dass eine Verhaltensänderung nötig und angezeigt sei, und gewillt sei, eine ambulante Therapie anzutreten (Rz. 10). Auch diese Einwendungen überzeugen aber nicht: