es in einem Kurzgutachten um die Einholung einer Risikoeinschätzung geht, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen, wie etwa die Frage nach geeigneten Sanktionen, vorliegt). Ihre Beurteilung, dass sich eine (wie auch immer geartete) Behandlung nicht bereits jetzt in Form von Ersatzmassnahmen erfolgsversprechend installieren lasse, ist dennoch überzeugend damit begründet, dass schon die vom Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, am 27. Juli 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen weitere Gewalttaten nicht verhindert hätten und dass der Beschwerdeführer zwar einen Abstinenzwunsch habe, aber keine realistischen Umsetzungsvorstellungen.