Ebenso, dass sich wegen seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit, die sie als Teil eines schweren psychiatrischen Krankheitsbildes wertete, bloss mit Ersatzmassnahmen nicht verhindern lasse, dass er sich weiterhin wohl täglich betrinken werde, und dass es einer forensisch-psy- chiatrischen und suchttherapeutischen Behandlung bedürfe, um hieran etwas zu ändern. Dass sie sich in der Vorabstellungnahme nicht näher dazu äusserte, wie eine erfolgsversprechende Behandlung aussehen könnte, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende E. 3.7 und das dort erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4, wonach