So führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde aus, dass die Gutachterin von der Existenz geeigneter Ersatzmassnahmen ausgehe, weil sie angekündigt habe, Möglichkeiten zur Verbesserung der Prognose bei entsprechender Behandlung und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums im eigentlichen Gutachten zu diskutieren. Aus nicht bekannten Gründen habe sie diese Verbesserungsmöglichkeiten in der Vorabstellungnahme aber noch nicht einmal in den Grundzügen bezeichnet und auch nicht definiert, was sie unter "kurzfristig" verstehe (Rz. 9). Diese Ausführungen überzeugen nicht.