4.3.4. Gründe, aus denen auf diese Ausführungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde denn auch nicht so sehr die Vorabstellungnahme an sich, sondern eher deren Interpretation durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bzw. – konkret – den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch daraus (in E. 5.4) gezogenen Schluss, dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit nicht mit Ersatzmassnahmen begegnen lasse.