Sie wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der letzten stationären Behandlung in alkoholisiertem Zustand mehrfach auch Mitarbeiter der Klinik bedroht habe (vgl. hierzu S. 5). Es könne auch zu Angriffen gegen Zufallsbekanntschaften oder dem Beschwerdeführer Hilfe anbietende Personen kommen, was besonders problematisch sei, weil der Beschwerdeführer beschuldigt werde, eine ihm bekannte, aber nicht besonders nahestehende Person mit einem Messer angegriffen zu haben, und weil der Beschwerdeführer schon wiederholt wegen Waffenbesitzes verurteilt worden sei.