Zu Frage 5.2 führte die Gutachterin aus, dass bei täglichem Konsum von Alkohol "im täglichen Leben" von einer generellen Fremdgefährdung auszugehen sei, die aktuell im nicht-berauschten Zustand im Gefängnis aber nicht bestehe. Zu Frage 5.3 führte sie aus, dass es gegenüber E._____ immer wieder zu "Würgehandlungen" gekommen sei, die – auch ohne Tötungsabsicht – schwere körperliche Schäden verursachen könnten, namentlich wenn das Opfer hilflos bzw. alkoholisiert sei. Sie wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der letzten stationären Behandlung in alkoholisiertem Zustand mehrfach auch Mitarbeiter der Klinik bedroht habe (vgl. hierzu S. 5).