In Berücksichtigung dieser Strafbefehle ist es nicht zu beanstanden (und bleibt vom Beschwerdeführer mit Beschwerde auch unbeanstandet), dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 5.3.2 das Vortatenerfordernis als erfüllt erachtete. 4.3.3. Für die im Rahmen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu treffende Rückfallprognose ist die von der Gutachterin am 11. Oktober 2024 erstattete Vorabstellungnahme (Beilage 10 zum Haftverlängerungsgesuch) zentral. Die Gutachterin zog die vorbekannten Diagnosen (Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Opioiden, Cannabinoiden, Sedativa und Hypnotika; - 11 -