Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 5.2 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO bejahte, ist somit nicht zu beanstanden. - 10 - 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach berief sich im Haftverlängerungsgesuch auf Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Eine solche setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.