Ob der Beschwerdeführer im provozierten Affekt handelte, ist für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Belang. Selbst wenn es (zumindest teilweise) so gewesen sein sollte, wäre nämlich nicht bereits jetzt schon ohne Weiteres klar, dass der Beschwerdeführer deswegen weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme befürchten müsste (vgl. hierzu BGE 143 IV 330 E. 2.2; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 221 StPO). Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 5.2 einen dringenden Tatverdacht i.S.v.