Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, am 27. März 2024 gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, am 24. Juli 2024 eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand begangen und Drohungen ausgestossen zu haben und am 18. August 2024 Tätlichkeiten begangen und Drohungen ausgestossen zu haben. Er berief sich auch nicht auf eine rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB), sondern sinngemäss einzig – bezüglich der Vorfälle vom 24. Juli und 18. August 2024 – auf Schuldminderungsgründe, weil er jeweils im provozierten Affekt gehandelt habe (vgl. hierzu etwa MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 16 StGB).