Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, wirft die Vorabstellungnahme in Bezug auf die hier zu beurteilende Wiederholungsgefahr denn auch keine heiklen Fragen auf, zu deren Klärung eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ausnahmsweise geboten gewesen wäre. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung abwies, ist somit nicht zu beanstanden. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung lässt sich auf diese Weise nicht dartun.