Es kann daher nur in Ausnahmefällen geboten sein, im Haftverlängerungsverfahren ein Gutachten oder eine Vorabstellungnahme mit einem eigenen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person abzugleichen. Der Beschwerdeführer vermochte aber weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch im Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation überzeugend darzutun. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, wirft die Vorabstellungnahme in Bezug auf die hier zu beurteilende Wiederholungsgefahr denn auch keine heiklen Fragen auf, zu deren Klärung eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ausnahmsweise geboten gewesen wäre.