In einem Haftverlängerungsverfahren sind solche Fragen, wenn sie sich überhaupt stellen, in aller Regel aber nicht umfassend und abschliessend zu beurteilen, auch nicht im Zusammenhang mit einem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten oder einer Vorabstellungnahme. Solche sind nur insoweit zu würdigen, als dies zur summarischen Einschätzung der Gefährlichkeit der beschuldigten Person erforderlich ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4). Es kann daher nur in Ausnahmefällen geboten sein, im Haftverlängerungsverfahren ein Gutachten oder eine Vorabstellungnahme mit einem eigenen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person abzugleichen.