Wichtig ist ein persönlicher Eindruck des Gerichts etwa dann, wenn die Glaubwürdigkeit einer Person oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifelhaft erscheinen, oder wenn ein "zutreffendes" und möglichst umfassendes Verständnis von Persönlichkeit und Motivation der beschuldigten Person unabdingbar erscheinen, um etwa bei der Strafzumessung das Vorliegen von Reue "richtig" beurteilen zu können. In einem Haftverlängerungsverfahren sind solche Fragen, wenn sie sich überhaupt stellen, in aller Regel aber nicht umfassend und abschliessend zu beurteilen, auch nicht im Zusammenhang mit einem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten oder einer Vorabstellungnahme.