3.7. Dem Gericht vorgelegte Akten zeichnen in aller Regel ein bestimmtes Bild einer beschuldigten Person, welches – ohne dass dies stets offensichtlich zu erkennen wäre – unvollständig oder verzerrt oder gar falsch sein kann, weil sich darin auch die persönliche Sicht des Autors der betreffenden Akten auf die beschuldigte Person ausdrücken kann. Indem ein Gericht sich einen eigenen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person verschafft, reduziert es die Gefahr, unbemerkt die persönliche Sichtweise einer anderen Person zur Grundlage seines Entscheids zu machen. -8-