3.6. Warum (wie vom Beschwerdeführer weiter vorgebracht) eine persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen des Wechsels in der kantonalen Zuständigkeit oder der Einsetzung der amtlichen Verteidigung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht einsichtig.