Die damalige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Gewährung der amtlichen Verteidigung am 20. August 2024 nach entsprechender Belehrung von einem Gesuch des Beschwerdeführers abhängig zu machen, war und ist deshalb im Rahmen des laufenden Haftverlängerungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von inadäquaten Effizienz- und Kostenüberlegungen habe leiten lassen, überzeugt nicht.