Dafür, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.3) nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, gibt es keine konkreten Hinweise. Die damalige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Gewährung der amtlichen Verteidigung am 20. August 2024 nach entsprechender Belehrung von einem Gesuch des Beschwerdeführers abhängig zu machen, war und ist deshalb im Rahmen des laufenden Haftverlängerungsverfahrens nicht zu beanstanden.