Gerade in einem Fall wie vorliegend, wo augenscheinlich eine chronische Alkoholkrankheit vorliegt, ist diese Abgrenzung nicht immer leicht vorzunehmen. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.3) nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, gibt es keine konkreten Hinweise.