- Zu beachten ist weiter, dass es sowohl bei Art. 130 lit. c StPO als auch bei Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO darum geht, ob die beschuldigte Person in der Lage ist, ihre (jeweiligen) Verfahrensinteressen zu wahren. Ob eine diesbezügliche Unfähigkeit unter Art. 130 lit. c StPO oder Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO fällt, hängt massgeblich von ihren Ursachen ab. Gerade in einem Fall wie vorliegend, wo augenscheinlich eine chronische Alkoholkrankheit vorliegt, ist diese Abgrenzung nicht immer leicht vorzunehmen.