Beschwerdeführer zu Beginn des Explorationsgesprächs leicht sediert -7- bzw. "verladen" gewirkt habe, diese Auffälligkeit aber im Verlauf des Gesprächs nachgelassen habe und zu keinem Zeitpunkt zu befürchten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dem Gespräch nicht hätte folgen können). Von daher bestand für die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl oder insbesondere auch das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, keine Veranlassung, den vom Beschwerdeführer am 20. August 2024 erklärten Verzicht auf eine mündliche Anhörung zu hinterfragen.