- Dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei der Hafteinvernahme vom 20. August 2024 beim Beschwerdeführer ein starkes Zittern und eine stark verwaschene Aussprache feststellte und von möglichen Entzugserscheinungen ausging (zu Frage 6), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer während der damaligen Hafteinvernahme nicht betrunken war und – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt – die Fragen klar und adäquat beantworten konnte, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er mit der Einvernahme überfordert gewesen wäre (vgl. hierzu auch Vorabstellungnahme S. 8, wonach der