- Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. August 2024 amtlich verteidigt, weil er nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach i.S.v. Art. 130 lit. c StPO wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen selbst nicht in der Lage sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Beschwerdebeilage 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sah demgegenüber am 20. August 2024 die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO nicht als erfüllt an, sondern allenfalls (auf entsprechenden Antrag hin) die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit.