3.5. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen mit Beschwerde vor, anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 20. August 2024 nicht gültig auf eine mündliche Haftverhandlung verzichtet zu haben, weil er damals trotz Gebotenheit nicht anwaltlich verteidigt gewesen sei. Dieses Argument überzeugt nicht: