Eine Anhörung der beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht bei (erstmaliger) Anordnung von Untersuchungshaft und eine Anhörung bei Verlängerung von Untersuchungshaft tragen somit nicht in gleicher Weise gleichen verfassungsrechtlichen Garantien Rechnung und stehen damit nicht einem Austauschverhältnis. Der grundrechtliche Anspruch der beschuldigten Person auf persönliche Anhörung bei der erstmaligen Haftanordnung begründet dementsprechend, wenn von der beschuldigten Person nicht beansprucht, nicht automatisch einen entsprechenden Anspruch im Haftverlängerungsverfahren.