12. August 2021 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2, wonach eine mündliche Verhandlung im Haftverlängerungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur anzuordnen ist, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint).