Bei Verlängerung von Untersuchungshaft gibt es hingegen keinen vergleichbar absoluten, verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung. Ein solcher kann sich einzig aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, was sich gesetzlich in Art. 227 Abs. 6 StPO und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.2 dargelegt. Dem Haftgericht kommt diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom -6-