Art. 225 Abs. 1 StPO verankert gesetzlich das verfassungsmässige Recht (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK) jeder in Untersuchungshaft genommenen Person, unverzüglich einer richterlichen Behörde vorgeführt zu werden (vgl. hierzu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1230). Bei Verlängerung von Untersuchungshaft gibt es hingegen keinen vergleichbar absoluten, verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung.