3.4. Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Verfahren betreffend Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO).