dung den Inhalt einer Haftverhandlung in unzulässiger Weise antizipiert. Es habe kategorisch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Ausführungen in einem Gutachten jemals durch einen eigenen, persönlichen Eindruck des Gerichts relativiert werden könnten. Dies komme einer unzulässigen Delegation richterlicher Kompetenzen an die Gutachterperson gleich (Rz. 5).