3.3. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde aus, dass es abgesehen von "inadäquaten Effizienz- und Kostenargumenten" keine sachlichen Gründe gegeben habe, ihm keinen amtlichen Verteidiger zur Seite zu stellen und ohne mündliche Haftverhandlung Untersuchungshaft anzuordnen, obwohl er mutmasslich an einer Alkoholkrankheit leide und bei der Hafteinvernahme mögliche Entzugserscheinungen und eine stark verwaschene Sprache aufgewiesen habe. Nach Wechsel der kantonalen Zuständigkeit und Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wäre es nötig gewesen, seinem Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung stattzugeben (Rz. 4). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe mit seiner Begrün-