Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 20. August 2024 auf eine Haftverhandlung ausdrücklich verzichtet. Auch wenn er nicht anwaltlich beraten gewesen sei und womöglich unter Entzugserscheinungen gelitten habe, habe er die ihm gestellten Fragen "sehr klar und adäquat" beantwortet. Von einer persönlichen Anhörung seien keine relevanten Aufschlüsse zu erwarten. Der persönliche Eindruck, wie er sich bei einer kurzen Haftverhandlung gewinnen lasse, erscheine nicht geeignet, die Rückfallgefahr -5-