Dies könne etwa bei Vorliegen von neuen haftrelevanten Fakten der Fall sein, die bei der Anhörung zur Haftanordnung noch nicht verhandelt worden seien und bei denen es sich für das Haftgericht aufdränge, einen persönlichen Eindruck zu erhalten, oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe. Fallbezogen führte es sodann in E. 4.3 aus, dass sich seit der Anordnung von Untersuchungshaft keine neuen Fakten ergeben hätten, die eine Befragung des Beschwerdeführers notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 20. August 2024 auf eine Haftverhandlung ausdrücklich verzichtet.