3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 4.2 zunächst in theoretischer Hinsicht darauf, dass das Verfahren betreffend Haftverlängerung gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO grundsätzlich schriftlich sei. Ausnahmsweise sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn dies für die Wahrheitsfindung erforderlich sei. Dies könne etwa bei Vorliegen von neuen haftrelevanten Fakten der Fall sein, die bei der Anhörung zur Haftanordnung noch nicht verhandelt worden seien und bei denen es sich für das Haftgericht aufdränge, einen persönlichen Eindruck zu erhalten, oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.