Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung, was zulässig erscheint. Die Rüge der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unterlassenen mündlichen Haftverhandlung ist nur schon deshalb materiell (in nachfolgender E. 3) zu prüfen. Weil sie sich als unbegründet -4- erweist, ist der Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 54 ff.) gestellten Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung im Wesentlichen wie folgt (Rz. 2):