Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung (sinngemäss) einzig damit, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu Unrecht abgewiesen habe (Beschwerde, Rz. 3 ff.). Ob sich mit einer solchen Begründung (wenn zutreffend) der Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung begründen liesse, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung, was zulässig erscheint.