2. 2.1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht als ein Rückweisungsantrag zu verstehen, sondern als ein Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung. 2.2. Im grundsätzlich schriftlichen Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) kann die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO; BGE 143 IV 151 E. 2.4).