3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist in Beachtung von Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.