2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 12. November 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2025. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2024 die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung, die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung ab. Die Untersuchungshaft verlängerte es bis zum 18. Februar 2025.