Die Durchsuchung und Auswertung der beiden Mobiltelefone erscheint sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme der Mobiltelefone nicht zu beanstanden. 4.3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihm ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: