4.2.2. Angesichts der Ausführungen zum bestehenden Tatverdacht erscheint es möglich, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefonen Videos oder Bilder der nackten Strafklägerin befinden. Die Auswertung der Mobiltelefone könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten, womit die Beweiseignung zu bejahen ist.