4.2. 4.2.1. Die Strafklägerin wirft dem Beschwerdeführer vor, sie am 19. Oktober 2024 um 23.10 Uhr, während sie nackt auf dem Bett lag, von seinem Balkon aus mittels einem an einer Selfiestange befestigten Aufnahmegerät durchs Fenster gefilmt bzw. fotografiert zu haben (UA Dossier Straftaten, Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Strafklägerin vom 21. Oktober 2024, S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179 quater StGB nicht, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.