Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise für ein unverhältnismässiges Verhalten der an der Haus- und Personendurchsuchung beteiligten Polizisten oder eine rechtswidrige, mittels Nötigungen durchgesetzte Unterschrift. Dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht vorlagen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmassnahme richtet.