Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ (UA Dossier Zwangsmassnahmen, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, S. 6). Weshalb allfällige Nunchaku nicht beschlagnahmt bzw. ob diese überhaupt gefunden wurden, lässt sich dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll nicht entnehmen. Deren fehlende Beschlagnahme stellt jedoch keinen Hinweis dafür dar, dass die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung nicht korrekt ablief. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise für ein unverhältnismässiges Verhalten der an der Haus- und Personendurchsuchung beteiligten Polizisten oder eine rechtswidrige, mittels Nötigungen durchgesetzte Unterschrift.