Anhaltung dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie Stress verursacht, erscheint nachvollziehbar. Die Haus- und Personendurchsuchung waren jedoch aufgrund des Tatverdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte bzw. des anlässlich der Hausdurchsuchung entstandenen Tatverdachts hinsichtlich der Vergehen gegen das Betäubungsmittel- bzw. Waffengesetz notwendig. Das Verhalten der Polizisten verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Im Übrigen lassen sich dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll keine Unregelmässigkeiten entnehmen. Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ (UA Dossier